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Veranstaltungen, Gastgewerbe: viele Menschen, ein Raum, ein Verantwortlicher

Der gemeinsame Nenner von Veranstaltungen und Gastgewerbe: viele Menschen in einem Raum, in Bewegung, im besten Fall in guter Stimmung – und alles, was dabei passiert, fällt in den Verantwortungsbereich von irgendjemandem. Der Veranstalter und der Gastronom arbeiten für das Erlebnis ihrer Gäste, aber für Stolperfälle, Verletzungen und Schäden muss trotzdem jemand einstehen. Dieser Artikel zeichnet die Haftungslandkarte des Gewerbes.

Kurz gesagt:
  • Das typische Schadenbild: Gästeverletzungen (Ausrutschen, Stolpern, herabfallende Gegenstände), Kleidungs- und Sachschäden sowie mit Speisen und Getränken zusammenhängende Fälle.
  • Bei gemieteten Räumlichkeiten ist der dort verursachte Schaden eine gesonderte Schicht; mit Subunternehmern (Ton, Licht, Catering) kommt auch die Kettenfrage hinzu.
  • Die Aufteilung der Haftung zwischen Veranstalter, Location und Zulieferern regeln die Verträge – das muss im Voraus geklärt werden.

Die Gästeseite: die häufigste Schadenquelle

Das Rückgrat der Schadenstatistik im Gastgewerbe und bei Veranstaltungen ist alltäglich: der auf nassem Boden ausrutschende, auf der Treppe stolpernde, im Kabel hängen bleibende Gast; die umkippende heiße Suppe; der über die Kleidung verschüttete Rotwein; die schlecht befestigte Dekoration. Bei einem Personenschaden kann der Anspruch neben dem Schadenersatz auch ein sérelemdíj-Element (dem Schmerzensgeld ähnlich) enthalten (Artikel zum sérelemdíj) – bei der Bemessung der Deckungssumme muss deshalb mit der Größenordnung von Personenschäden gerechnet werden (Artikel zur Deckungssumme).

Die Frage von Speisen und Getränken

Ein eigener Haftungsbereich der Gastronomie ist der Bereich der mit Speisen zusammenhängenden Erkrankungen und Allergenfragen. Den Rahmen geben die Lebensmittelsicherheitsvorschriften vor – nach den jeweils geltenden Regeln –, auf der Versicherungsseite zählt, ob die Deckung Schäden durch servierte Speisen und Getränke umfasst: Das ist bedingungsabhängig und sollte bei der Angebotsanfrage ausdrücklich geklärt werden. Die Dokumentation der Allergen-Information ist hier derselbe Schutzschild wie anderswo das Arbeitstagebuch (Schadenprävention).

Location und Kette

In einem gemieteten Saal, einem Schloss oder an einer Freiluft-Location haftet der Veranstalter auch für die dort verursachten Schäden – die Frage der Mieterhaftung (Artikel). Und eine größere Veranstaltung ist Kettenarbeit: Tontechnik, Bühne, Catering, Sicherheitsdienst – jeder davon ein eigenständiger Unternehmer, die Haftungsgrenzen ziehen die Verträge. Die zwei Werkzeuge des Veranstalters: das Einholen der Versicherungsbestätigungen der Zulieferer (Kettencheckliste) und die eigene Deckung so abzustimmen, dass sie auch die Lücken der Kette abdeckt (Artikel zur Kette).

Der nächste Schritt

Die Analyse der Deckung für Veranstalter und Gastronomen beginnt bei der Art des Betriebs: fester Standort (Restaurant, Café) oder wechselnde Locations; eigener oder gemieteter Raum; gibt es eine Speisenversorgung; wer sind die typischen Subunternehmer. Aus diesen Antworten setzen sich der Kern der Betriebshaftpflicht und das Set an Erweiterungen zusammen (Erweiterungen). Bei einer einmaligen Großveranstaltung lohnt es sich zudem, rechtzeitig – nicht erst in der Woche davor – Rücksprache zu halten: kostenfreie Beratung hier.

Beispiel: die Hochzeit, bei der alles zusammenkam

Ein Eventplaner betreut eine Schlosshochzeit: gemietete Location, externes Catering, Tontechnik als Subunternehmer. Im Laufe des Abends kippt ein schlecht befestigtes Lichtstativ um: Ein Gast wird verletzt, und das Parkett wird durch Feuer beschädigt. Zwei Schäden, drei Beteiligte – und die erste Frage: Wer ist verantwortlich? Der Tontechniker, der das Stativ aufgestellt hat? Der Veranstalter, der die Location übernommen hat? Die Antwort hängt von den Verträgen ab – sofern es welche gibt. Der Vorteil des gut organisierten Veranstalters zeigt sich genau in solchen Momenten: ein schriftlicher Subunternehmervertrag mit den Haftungspunkten, eine beim Techniker eingeholte Versicherungsbestätigung, eine eigene Deckung für die gemietete Location. Der geschädigte Gast und das Schloss erleben einen zügig geregelten Fall; die Abrechnung zwischen den Beteiligten läuft anhand der Unterlagen, nicht schreiend auf dem Parkett.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information, stellt kein Angebot und keine Versicherungs- oder Rechtsberatung dar. Die konkreten Bedingungen legen die jeweils geltenden Vertragsbedingungen der Versicherer fest. Schadenersatz- und Haftungsfragen sind nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen; im Einzelfall empfiehlt sich die Einbindung eines Rechtsexperten.

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