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Fünf Irrtümer über die Haftpflichtversicherung – und was wirklich stimmt

Rund um die Haftpflichtversicherung kursieren viele Halbwahrheiten – zum Teil, weil das Produkt komplex ist, zum Teil, weil nur wenige die Bedingungen ganz durchlesen. Wir haben die fünf häufigsten Irrtümer zusammengetragen, die uns in der Praxis begegnen. Zu jedem haben wir daneben gestellt, was wirklich stimmt – in klaren Sätzen, ohne Hintertürchen.

Kurz gesagt:
  • Die Haftpflichtversicherung zahlt nicht für alles – aber wofür sie da ist, bildet sie die wichtigste Schutzlinie.
  • Die Unternehmensgröße schützt nicht: Ein Schadenersatzanspruch kann auch gegenüber einem Kleinunternehmen erheblich sein.
  • Das Kammer- oder Auftraggeber-Minimum ist ein Einstieg, keine Bedarfsbemessung.

1. Irrtum: „Die Haftpflichtversicherung zahlt für alles"

Nein: Ausschlüsse und Selbstbeteiligung gibt es in jedem Vertrag, und auch die Nachbesserung der eigenen Leistung ist kein Versicherungsschaden. Die gute Nachricht: Die Grenzen sind berechenbar – wer vor Vertragsabschluss zehn Minuten in die Karte der Ausschlüsse investiert, erlebt im Schadenfall keine Überraschung.

2. Irrtum: „Ich bin ein kleines Unternehmen, ich brauche das nicht"

Der Anspruch des Geschädigten richtet sich nicht nach der Unternehmensgröße, sondern nach dem Schaden. Die Folgen einer durchfeuchteten Denkmalwohnung oder einer verpatzten Steuererklärung können auch bei einem Einzelunternehmen erheblich sein – nur fehlt dort oft die Rücklage, die das auffangen würde. Dieser Frage geht ein eigener Artikel nach: Brauche ich eine Haftpflichtversicherung.

3. Irrtum: „Ich habe das Kammerminimum, damit ist die Sache erledigt"

Das Minimum reicht dafür, dass Sie arbeiten dürfen – nicht unbedingt dafür, dass es bei einem größeren Schaden ausreicht. Das tatsächliche Risiko hängt vom Vertragsbestand, vom Wert der Projekte und von den Schadensketten ab; die Lücke zwischen beidem sollte man kennen. Zur Bemessung: Artikel zur Deckungssumme und Mindestdeckungssummen im Überblick.

4. Irrtum: „Wenn ich jetzt abschließe, gilt das auch für meine alten Aufträge"

Das hängt von den Bedingungen ab – und genau deshalb ist das Rückwirkungsdatum ein Schlüsselbegriff. Bei Berufshaftpflichtdeckungen nach dem Claims-made-Prinzip kommt es darauf an, ab welchem Zeitpunkt der Versicherer rückwirkend für jetzt geltend gemachte Ansprüche aus früher ausgeführten Arbeiten einsteht. Wer bei einem Wechsel darauf nicht achtet, kann eine Deckungslücke öffnen: Artikel zu Claims-made, Fallstricke beim Versichererwechsel.

5. Irrtum: „Im Schadenfall muss ich sowieso zuerst meinen Anwalt anrufen"

Der Weg eines gewöhnlichen Schadenfalls ist einfacher: Dokumentation, dann Schadenmeldung über die Schadenhotline oder das Online-Portal des Versicherers – dieser wirkt nach den Bedingungen auch an der Rechtsverteidigung mit. Ein Anwalt kann bei strittigen, komplexen Fällen nötig sein – der Makler kommt ins Spiel, wenn der Fall stockt: erste Schritte, die Rolle des Maklers. Wer noch mehr Irrtümer sucht: Die Sammlung weiterer Irrtümer nimmt fünfzehn weitere Aussagen durch – mit kurzen Ein-Satz-Antworten.

Woher kommen diese Irrtümer?

Sie speisen sich aus drei Quellen. Die erste ist die gutgemeinte Verallgemeinerung: „Dem Handwerker von nebenan hat der Versicherer gezahlt, also zahlt meiner auch" – nur haben zwei Verträge selten denselben Inhalt. Die zweite ist die Analogie zur Kfz-Versicherung: Die Kfz-Haftpflichtversicherung kennt jeder, und die daran gewöhnten Denkmuster werden auf die betriebliche Haftpflichtversicherung übertragen – dabei funktionieren das Claims-made-Prinzip, die Tätigkeitsliste und die Erweiterungen ganz anders. Die dritte ist das Schweigen: Über Versicherung spricht man in der Regel erst im Schadenfall, wenn schon die Ausnahmen und Enttäuschungen die Geschichten liefern. Das beste Mittel gegen Irrtümer ist deshalb nicht der Glaube, sondern die Kenntnis der eigenen Police – eine halbe Stunde mit der Checkliste, und an die Stelle der Mythen treten Fakten.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information, stellt kein Angebot und keine Versicherungs- oder Rechtsberatung dar. Die konkreten Bedingungen legen die jeweils geltenden Vertragsbedingungen der Versicherer fest. Schadenersatz- und Haftungsfragen sind nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen; im Einzelfall empfiehlt sich die Einbindung eines Rechtsexperten.

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