Die Ausschlussliste ist das Kapitel mit dem schlechtesten Ruf in den Bedingungen – dabei ist sie in Wirklichkeit das ehrlichste: Hier sagt der Versicherer offen, was er nicht übernimmt. Wer sie vor Vertragsabschluss liest, für den ist sie ein Planungsinstrument; wer ihr erstmals im Schadenfall begegnet, für den ist sie eine böse Überraschung. Diese Landkarte ordnet die typischen Ausschlüsse der Haftpflichtversicherung in Kategorien – die konkrete Liste steht immer in den jeweiligen Bedingungen.
Viele Ausschlüsse sind in Wirklichkeit Wegweiser zu einem anderen Produkt: der durch ein Kraftfahrzeug verursachte Schaden (Kfz-Haftpflichtversicherung – Abgrenzungsartikel), die Arbeitgeberhaftung (eigene Deckung – Artikel), die Produkthaftung (eigenes Modul – Artikel), ein Teil der Umweltschäden (Artikel) oder die reinen Vermögensschäden aus beruflichen Fehlern innerhalb der allgemeinen Deckung (dafür braucht es ein Berufshaftpflicht-Modul). Das sind keine Lücken, sondern Anschlussstellen: Ein gutes Versicherungsprogramm setzt die Deckungen so zusammen, dass auch hinter jedem Wegweiser ein Produkt steht.
Vorsätzliche Schadenverursachung ist mit der Logik der Versicherung unvereinbar – dafür gibt es nirgends Deckung. Dazu zählt in der Regel auch der Schaden aus einem schweren, bewussten Verstoß gegen Rechtsvorschriften, und je nach Bedingungen bestimmte Fälle grober Fahrlässigkeit – Letzteres ein differenziertes Thema mit eigenem Artikel: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ähnlich beurteilt wird eine unbefugt – etwa ohne die erforderliche Genehmigung – ausgeübte Tätigkeit.
Die Versicherung ersetzt Schäden, sie ersetzt keine unternehmerische Leistung. Deshalb sind in der Regel ausgeschlossen: die Nachbesserung oder erneute Ausführung der eigenen Leistung (der Austausch eines falsch verlegten Belags), Vertragsstrafen, Bußgelder und Strafen (das sind Sanktionen, keine Schäden) sowie eine vertraglich übernommene Mehrhaftung – wenn Sie über das gesetzliche Maß hinaus für etwas einstehen, steht der Versicherer dafür in der Regel nicht ein. Vor der Unterzeichnung von Auftraggeberverträgen lohnt es sich deshalb, die Haftungsklauseln mit der eigenen Police abzugleichen (Anforderungen der Auftraggeber).
In drei Schritten: Markieren Sie die Ausschlüsse, die Ihre eigene Tätigkeit betreffen; prüfen Sie, welche sich mit einer Erweiterung gegen Aufpreis aufheben lassen (Artikel zu den Erweiterungen); und entscheiden Sie über den Rest bewusst – ein bekanntes, akzeptiertes Risiko ist kein Feind. Beim Angebotsvergleich zählen die Ausschluss-Zeilen mindestens so viel wie der Beitrag: Das behandelt die Vergleichstabelle. Die Ausschlüsse Ihrer eigenen Police können Sie zu einer kostenfreien Beratung mitbringen.
In den Bedingungen eines Bauunternehmers stehen – neben vielen anderen – diese drei Punkte: durch ein Kraftfahrzeug verursachter Schaden, bearbeitete Sache, Vertragsstrafe. Der erste ist ein Wegweiser: Für die Schäden des Lieferwagens gibt es die Kfz-Haftpflichtversicherung, geklärt. Der zweite lässt sich aufheben: Die bearbeitete Fläche kann per Erweiterung eingeschlossen werden – für ihn ist das entscheidend, weil er gerade an renovierten Flächen arbeitet; ein Modul gegen Aufpreis, das sich lohnt. Der dritte ist unternehmerisches Risiko: Die Vertragsstrafe für Terminverzug ist keine Versicherungsfrage – das muss er über seine Preisgestaltung und seine Verträge regeln. Eine Liste, drei unterschiedliche Maßnahmen. So funktioniert gutes Lesen von Ausschlüssen: kein Erschrecken, sondern Sortieren – weiterleiten, auflösen, zur Kenntnis nehmen und einpreisen.
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