Die Haftpflichtversicherung zu wechseln ist nicht wie ein Kfz-Versicherungswechsel: Wegen der Claims-made-Logik kann ein schlecht gehandhabter Wechsel rückwirkend eine Deckungslücke öffnen – der Schutz für seit Jahren einwandfrei ausgeführte Arbeiten kann mit einer einzigen Unterschrift verloren gehen. Dieser Schlüsselartikel stellt die Fallstricke des Wechsels und den geordneten Ablauf vor.
Wird der Tag des Wechsels zum Rückwirkungsdatum des neuen Vertrags, werden danach geltend gemachte Ansprüche aus Arbeiten früherer Jahre ungedeckt – trotz jahrelanger durchgehender Versicherung. Bei einem geordneten Wechsel übernimmt der neue Versicherer das alte Rückwirkungsdatum; das muss bei der Angebotsanfrage ausdrücklich verlangt und im Angebot überprüft werden. Den Hintergrund der Logik liefert der Claims-made-Schlüsselartikel.
Beim Wechsel zwischen einem verursachungsbasierten und einem Claims-made-Vertrag kann dort, wo die beiden Logiken aufeinandertreffen, entweder eine Lücke oder eine doppelte Deckung entstehen – zu klären ist zum Beispiel das Schicksal von Arbeiten, die unter dem alten Vertrag ausgeführt, aber noch nicht als Anspruch gemeldet wurden. In solchen Fällen erfordert die Gestaltung des Übergangs (Nachhaftung auf dem alten Vertrag, Rückwirkungsdatum auf dem neuen, oder beides) eine individuelle Planung: Artikel zum zeitlichen Geltungsbereich, Nachhaftung.
Ein guter Teil der Wechsel ist beitragsgetrieben – und das günstigere Angebot ist inhaltlich oft dünner: niedrigere Sublimits, fehlende Erweiterungen, höhere Selbstbeteiligung. Der letzte Schritt vor dem Wechsel ist deshalb immer der zeilenweise Vergleich: Deckungssumme, Selbstbeteiligung, Ausschlüsse, Module und Rückwirkungsdatum in einer Tabelle (Artikel zum Vergleich). Ist eine Zeile im neuen Vertrag schlechter, muss das kein Problem sein – aber man muss es wissen und einpreisen.
Erstens: Holen Sie noch vor der Kündigung Angebote ein, mit der ausdrücklichen Forderung nach Übernahme des Rückwirkungsdatums. Zweitens: Vergleichen Sie in der Angebotstabelle den Inhalt – nicht nur den Beitrag. Drittens: Halten Sie die Kündigungsregeln des alten Vertrags ein (Jahrestag, Frist); Ziel ist ein lückenloser Übergang zwischen beiden. Viertens: Schließen Sie den neuen Vertrag so ab, dass der Beginn des Versicherungsschutzes an das Ende des alten anschließt. Fünftens: Aktualisieren Sie die Bestätigungen (für Auftraggeber, für die Kammer) (Artikel zur Bestätigung).
Und ein ehrliches Wort: Manchmal ist Bleiben die richtige Entscheidung – ein Wechsel ist nur dann sinnvoll, wenn er inhaltlich oder beim Beitrag einen echten Fortschritt bringt, ohne die Kontinuität zu opfern. Diese Abwägung können wir auch in einer kostenfreien Beratung besprechen; für die Terminierung rund um den Jahrestag liefert der Artikel zur Jahrestags-Routine einen Kalender.
Bevor Sie irgendetwas kündigen, stellen Sie zusammen: die aktuelle Police und die Bedingungen; das Rückwirkungsdatum (falls Claims-made); die Liste der Schadenvorgeschichte; laufende Anforderungen von Auftraggebern und der Kammer; sowie die Kündigungsregeln (Jahrestag, Frist). In der Angebotsanfrage sollte ausdrücklich stehen: „Ich bitte um Übernahme des Rückwirkungsdatums." Nach Eingang der Angebote soll die Vergleichstabelle entscheiden – nach Inhalt. Beim Vertragsabschluss muss der Beginn des Versicherungsschutzes lückenlos an das Ende des alten Vertrags anschließen. Und nach dem Wechsel: Bestätigungen für Auftraggeber und Kammer aktualisieren, die alte Police archivieren. Diese Liste bedeutet zehn Minuten Aufräumen – im Gegenzug wird der Wechsel nicht zum Glücksspiel, sondern zur Routinepflege.
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