Die Betriebsmittel eines Unternehmens werden immer intelligenter und beweglicher: Eine Drohne fotografiert über dem Dach, eine Hebebühne arbeitet an der Fassade, ein Gabelstapler im Lager. Jedes dieser Geräte kann auch einen Schaden verursachen – und die versicherungstechnische Einordnung von Gerätschäden ist eines der Gebiete mit den meisten Fragen in der Praxis. Dieser Artikel schafft Ordnung: welcher Gerätschaden Sache welcher Deckung ist.
Verursacht das Gerät den Schaden während der Arbeit – der Funkenflug des Trennschleifers, die heruntergefallene Bohrmaschine, die durch die Arbeitsbühne beschädigte Fassade –, ist das die Welt der Betriebshaftpflichtversicherung: Das Gerät ist die Verlängerung der Arbeit. Die Frage lautet dann nicht nach dem Gerät, sondern nach dem gewohnten Dreiklang: Steht die Tätigkeit im Vertrag, reicht das Limit, und was sagen die Ausschlüsse (Ausschluss-Landkarte). Für einzelne hochwertige oder besondere Maschinen können die Bedingungen eigene Regeln vorsehen – das lässt sich bei der Angebotsanfrage durch die Beschreibung des Maschinenparks klären.
Geräte mit doppeltem Leben – Kran, Bagger, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen-Fahrzeug – verhalten sich auf der Straße als Fahrzeug, bei der Arbeit als Arbeitsmittel. Die versicherungstechnische Folge: Schäden aus dem Straßenbetrieb fallen in den Bereich der Kfz-Haftpflicht (und der Flottenwelt – kotelezo.biz), Schäden bei der Arbeit in die Haftpflichtdeckung. Die Einzelheiten der Grenze behandelt ein eigener Abgrenzungsartikel: Haftpflichtversicherung und Kfz-Haftpflicht – für maschinenintensive Betriebe Pflichtlektüre.
Für den Drohnenbetrieb schreibt eine Rechtsvorschrift eine Pflicht-Haftpflichtversicherung vor (Regierungsverordnung 39/2001. (III. 5.) Korm. r., § 2/A, mit nach Gewichtskategorie – ab einer Startmasse von 250 Gramm – festgelegten Mindestversicherungssummen) – diese wird durch die betriebliche Haftpflichtversicherung allein typischerweise nicht ersetzt. Zwei praktische Lehren: Der vorschriftsmäßige Betrieb ist die Grundlage der Versicherbarkeit (ein Flug ohne die erforderliche Berechtigung gefährdet auch die Deckung – grobe Fahrlässigkeit); und die Deckung muss auf die tatsächliche Nutzung bemessen werden – Hobbyflug und gewerbliche Dienstleistung sind zwei unterschiedliche Risikostufen.
Listen Sie Ihren Maschinenpark in drei Spalten auf: was auf der Straße verkehrt (Kfz-Haftpflicht-Frage), was Arbeit verrichtet (Haftpflicht-Frage), und was beides zugleich ist (abzustimmen). Bei der Angebotsanfrage ist diese Liste Gold wert: So lassen sich die Deckungen ohne Lücke und ohne Überschneidung aufeinander abstimmen (Tätigkeitsanalyse, Datenliste). Zur Durchsicht der Abstimmung: kostenfreie Beratung.
Ein Fotograf nutzt für Immobilienaufnahmen eine Drohne. Während einer Luftaufnahme rutscht die Drohne wegen eines Steuerungsfehlers über das Nachbargrundstück und kollidiert mit einem parkenden Auto. Die Abfolge der Fragen zeigt gut die Logik der Gerätschäden: Ist sie vorschriftsmäßig geflogen (Registrierung, Berechtigung, Luftraumnutzung – nach den jeweils geltenden Vorschriften); steht seine Tätigkeit – gewerblicher Drohneneinsatz – in seiner Deckung; und gibt es ein Deckungselement, das sich auf Drohnenschäden erstreckt, sei es in Form einer gesonderten Drohnen-Haftpflichtversicherung. Sind alle drei in Ordnung: ein Schadenfall im geordneten Rahmen. Fehlt die Vorschriftsmäßigkeit: Auch die Deckung gerät ins Wanken (unerlaubte Tätigkeit ist die riskante Zone). Das neue Gerät ist also nicht nur eine neue Möglichkeit – sondern auch eine neue Versicherungszeile, die es sich lohnt, zusammen mit der Anschaffung des Geräts zu klären.
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