Der Maler aus dem Team hat den antiken Kronleuchter des Auftraggebers heruntergestoßen, der Installateur hat das falsche Rohr abgesperrt und beim Nachbarn darunter ist Wasser eingedrungen, der Kurier hat im Lager die Maschine des Kunden umgeworfen. Den Schaden hat der Mitarbeiter verursacht, die Rechnung landet aber beim Unternehmen – und dann stellen sich dem Geschäftsführer zwei Fragen zugleich. Die erste: Wer haftet dafür rechtlich, das Unternehmen oder der Mitarbeiter? Die zweite, ausgesprochen oder unausgesprochen: Wenn das Unternehmen zahlt, kann es den Betrag vom Mitarbeiter zurückfordern, womöglich aus seinem Lohn? Als Makler sehe ich, dass eine falsche Antwort auf die zweite Frage – ein einseitiger Lohnabzug, eine dem Mitarbeiter zur Unterschrift vorgelegte „Selbstbeteiligungserklärung“ – oft mehr Ärger verursacht als der Schaden selbst: einen arbeitsrechtlichen Streit, einen verlorenen Prozess, ein zerrüttetes Verhältnis. Dieser Artikel verfolgt den Weg eines Schadens, der einem Dritten zugefügt wurde, vom Geschädigten über den Versicherer bis zum Mitarbeiter.
Nach der Haftungsregel des Ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ptk. § 6:540) ist, wenn ein Angestellter im Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis einem Dritten einen Schaden zufügt, gegenüber dem Geschädigten der Arbeitgeber verantwortlich. Der Geschädigte kann den Preis des Kronleuchters also nicht vom Maler, sondern von dessen Firma verlangen – auch wenn das Unternehmen selbst nichts falsch gemacht hat. Der Mitarbeiter haftet dem Geschädigten nach dem Ptk. nur dann gemeinsam mit dem Arbeitgeber, als Gesamtschuldner, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Diese Konstruktion schützt den Geschädigten: Er muss nicht herausfinden, welcher Mitarbeiter den Fehler gemacht hat, und der Ersatz hängt nicht von der Zahlungsfähigkeit des Mitarbeiters ab. Aus Sicht des Unternehmens heißt das zugleich, dass es für die Arbeit seiner Mitarbeiter mit seinem gesamten Vermögen einsteht; deshalb muss sich die Haftpflichtversicherung auch auf die Tätigkeit der Mitarbeiter erstrecken. Wer in der Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer und wer versicherte Person ist und wie die Angestellten ins Spiel kommen, beschreibt der Artikel über Versicherungsnehmer und versicherten Personenkreis.
Das Wesen der Haftpflichtversicherung besteht darin, dass der Versicherer den Versicherten von der Pflicht befreit, einen Schaden zu ersetzen, für den dieser nach dem Gesetz haftet. Ein vom Mitarbeiter verursachter Schaden ist typischerweise ein solcher: Das Unternehmen haftet, der Versicherer ersetzt dem Geschädigten anstelle des Unternehmens den gedeckten Schaden – im Rahmen der Bedingungen, des Limits und der Selbstbeteiligung. Ungarische Bedingungen der Betriebshaftpflichtversicherung behandeln typischerweise auch die Angestellten des Versicherten als versicherte Personen, soweit es um Schäden geht, die sie in ihrem Aufgabenbereich verursachen; das ist wichtig, weil der Versicherer den gezahlten Betrag von demjenigen zurückfordern kann, bei dem die Bedingungen dies vorsehen. Gegenüber Angestellten beschränkt sich das typischerweise auf vorsätzliche – bei manchen Bedingungen auch auf grob fahrlässige – Schadenszufügung, aber das ist von Versicherer zu Versicherer verschieden, und es lohnt sich, in den eigenen Bedingungen die Klausel zur „Rückforderung“ oder zum „Regress“ zu lesen. Der Artikel über Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit geht dieser Grenze nach. Was beim Unternehmen in jedem Fall verbleibt, sind die Selbstbeteiligung und jeder Teil, auf den sich die Deckung nicht erstreckt: der Betrag über dem Limit, die ausgeschlossene Schadenart, die nicht angemeldete Tätigkeit. In der Praxis geht es bei der Frage „Kann man das vom Mitarbeiter zurückverlangen?“ also nicht um den ganzen Schaden, sondern um diesen Rest.
Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt nicht das Ptk., sondern das Arbeitsgesetzbuch (Mt.), und dessen Regeln zur Schadenersatzhaftung des Arbeitnehmers (Mt. § 179) sind bewusst enger gefasst als die zivilrechtliche Haftung. Der Arbeitnehmer muss einen Schaden, den er durch Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verursacht hat, dann ersetzen, wenn er nicht so gehandelt hat, wie es in der gegebenen Situation allgemein erwartet werden kann – und dies sowie den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang muss der Arbeitgeber beweisen. Bei fahrlässiger Schadenszufügung darf der Schadenersatz vier Monatsbeträge des Abwesenheitsentgelts (távolléti díj) des Arbeitnehmers nicht übersteigen; ein Kollektivvertrag kann diese Grenze auf höchstens acht Monatsbeträge anheben. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung ist der volle Schaden zu ersetzen. Nicht ersetzen muss der Mitarbeiter einen Schaden, der zum Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht vorhersehbar war, der durch schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers verursacht wurde oder der daraus entstand, dass der Arbeitgeber seine Schadensminderungspflicht versäumt hat; das Gericht kann den Schadenersatz bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen auch herabsetzen. Von diesen Regeln darf der Arbeitsvertrag nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen; deshalb ist eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag wie „Der Mitarbeiter trägt die Selbstbeteiligung“ nicht mehr wert als das, was das Mt. ohnehin erlaubt. Um bei den Beispielen zu bleiben: Der heruntergefallene Kronleuchter ist einfache Fahrlässigkeit, die beim Unternehmen verbleibende Selbstbeteiligung kann bis zur Obergrenze von vier Monatsbeträgen des Abwesenheitsentgelts verlangt werden; die bewusst ausgelassene Druckprobe kann bereits grobe Fahrlässigkeit sein, bei der die Obergrenze nicht schützt – doch das muss der Arbeitgeber beweisen, und die Einstufung nimmt letztlich das Gericht vor. Wie hoch man die Selbstbeteiligung sinnvollerweise wählt und warum die Lösung nicht darin liegt, sie auf den Mitarbeiter abzuwälzen, behandelt der Artikel zur Logik der Selbstbeteiligung.
Der häufigste Fehler ist, dass das Unternehmen den Schaden einfach vom nächsten Lohn abzieht. Nach den Lohnabzugsregeln des Mt. ist ein Abzug vom Arbeitslohn aufgrund einer Rechtsvorschrift oder – bis zur Grenze des abzugsfreien Lohnanteils – aufgrund einer vollstreckbaren Entscheidung zulässig; eine eigene Forderung darf der Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers abziehen, ebenfalls nur bis zur Grenze des abzugsfreien Anteils. Ein Schadenersatzanspruch kann also nicht einseitig abgezogen werden, auch dann nicht, wenn der Mitarbeiter ihn mündlich „anerkannt“ hat. Der ordnungsgemäße Weg: eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter über die Höhe des Schadenersatzes und die Einzelheiten und, wenn er zustimmt, über den Abzug vom Lohn; ohne Vereinbarung kann der Arbeitgeber nach dem Mt. eine Forderung, die das Dreifache des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigt, mit einer schriftlichen Zahlungsaufforderung geltend machen – diese kann der Mitarbeiter innerhalb von dreißig Tagen ab der Mitteilung vor Gericht anfechten –, darüber hinaus führt der Weg über einen Arbeitsgerichtsprozess. Der arbeitsrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Eines sollte man über die Form hinaus abwägen: Schadenersatz vom Mitarbeiter zu verlangen, ist rechtlich möglich, aber wegen der Obergrenze von vier Monatsbeträgen und der Beweislast kostet das Verfahren bei kleinen Schäden oft mehr, als es einbringt – deshalb behandeln viele Unternehmen die Selbstbeteiligung bewusst als Betriebskosten und behalten die Inanspruchnahme der Mitarbeiter den schweren Fällen vor.
Den Anspruch des Geschädigten meldet das Unternehmen über die Schadenhotline des Versicherers, zusammen mit der schriftlichen Ereignisschilderung des Mitarbeiters, Fotos und der Forderung des Geschädigten; der Versicherer prüft Haftung und Deckung und ersetzt dem Geschädigten den gedeckten Schaden. Der Anspruch gegen den Mitarbeiter ist davon getrennt: Ihn macht das Unternehmen für seinen eigenen Restschaden nach den Regeln des Mt. geltend – der Versicherer ist daran nicht beteiligt, und auch die Versicherungsbedingungen geben dafür kein gesondertes Recht. Zwei Dinge muss das Unternehmen selbst in Ordnung halten: Es sollte den Schaden nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkennen und keinen Vergleich mit dem Geschädigten schließen, weil das nach den Bedingungen den Anspruch gegenüber dem Versicherer schwächen kann; und es sollte die Schritte gegenüber dem Mitarbeiter schriftlich und im Rahmen des Mt. unternehmen. Wie der Anspruch des Geschädigten zum Versicherer gelangt, verfolgt der Artikel über den Ablauf der Schadenmeldung.
Sehen Sie in Ihren Bedingungen nach, ob sich der Kreis der versicherten Personen auf die Angestellten und auf Personen in sonstigen Rechtsverhältnissen zur Arbeitsleistung erstreckt – Leiharbeitnehmer, Beauftragte oder Studentenjobber sind oft eine eigene Frage –, und was dort zur Rückforderung steht. Ist ein Schaden passiert: Meldung über die Schadenhotline, ohne den Schaden anzuerkennen; beschränken Sie den Anspruch gegen den Mitarbeiter auf den beim Unternehmen verbleibenden Schaden, mit Blick auf die Obergrenze und die Beweislast nach dem Mt., schriftlich und statt eines Lohnabzugs per Vereinbarung oder Zahlungsaufforderung. Wenn Sie sich melden, sehe ich den versicherten Personenkreis und die Rückforderungsklausel Ihrer Bedingungen im Abgleich mit Ihrer eigenen Belegschaft durch und helfe, wo ich kann; für die arbeitsrechtlichen Schritte – Vereinbarung, Zahlungsaufforderung – ist die Hinzuziehung eines Arbeitsrechtlers angezeigt, das ersetze ich als Makler nicht.
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