„Ich habe eine Kft. gegründet, damit mein eigenes Vermögen sicher ist“ – diesen Satz höre ich als Makler oft, und er stimmt auch größtenteils. Die beschränkte Haftung schützt den Gesellschafter, der Geschäftsführer haftet aber nicht als Gesellschafter, sondern als leitender Amtsträger (vezető tisztségviselő), und diese Haftung kann das Privatvermögen aus mehreren Richtungen erreichen: von der eigenen Gesellschaft, von den Gläubigern, vom Insolvenzverwalter (felszámoló) und in bestimmten Fällen von der Steuerbehörde her. Mein Artikel über die Managerhaftpflichtversicherung hat beschrieben, worin sich dieses Produkt von der Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens unterscheidet. Dieser Artikel ist der nächste Schritt: Wann haftet der Geschäftsführer persönlich, und wofür bietet die D&O davon Deckung – und wofür nicht.
Der Ausgangspunkt ist einfach. Für die Schulden der Gesellschaft haftet das Vermögen der Gesellschaft; der Geschäftsführer wird nicht dadurch zum Schuldner oder Bürgen der Gesellschaft, dass er die Verträge unterschreibt. Nach § 3:24 Abs. 2 des Ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ptk.) haftet für Schäden, die der leitende Amtsträger in Ausübung dieser Befugnis einem Dritten zufügt, die juristische Person; der Geschäftsleiter haftet nur dann gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Erleidet also ein Kunde wegen mangelhafter Leistung der Gesellschaft einen Schaden, kann er den Geschäftsführer persönlich nur bei nachgewiesenem Vorsatz mit Erfolg verklagen. Die persönliche Haftung ist also die Ausnahme – aber gerade in Krisensituationen, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr ausreicht, werden die Ausnahmen akut.
1. Von der eigenen Gesellschaft. Nach § 3:24 Abs. 1 Ptk. haftet der leitende Amtsträger für Schäden, die er der juristischen Person bei seiner Geschäftsführungstätigkeit zufügt, gegenüber der Gesellschaft nach den Regeln der Haftung für Schäden aus Vertragsverletzung. In der Praxis macht diesen Anspruch ein neuer Eigentümer, ein Minderheitsgesellschafter oder der Insolvenzverwalter geltend: ein Bußgeld wegen einer versäumten Frist, eine Verpflichtung ohne finanzielle Deckung, ein schlechter Vertrag. Einen gewissen Schutz dagegen bietet die Entlastung (felmentvény): Stellt die Gesellschafterversammlung bei der Annahme des Jahresabschlusses auf Antrag des Geschäftsleiters fest, dass die Geschäftsführung im Vorjahr ordnungsgemäß war, kann die Gesellschaft nach dem Ptk. nur dann Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn die der Entlastung zugrunde liegenden Tatsachen oder Angaben unwahr oder unvollständig waren. 2. Von den Gläubigern, wenn die Gesellschaft erlischt. Nach § 3:118 Ptk. können die Gläubiger, wenn die Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtsnachfolger erlischt, bis zur Höhe ihrer unbefriedigten Forderungen Schadenersatzansprüche gegen den leitenden Amtsträger geltend machen, wenn dieser nach Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger nicht berücksichtigt hat; bei einer freiwilligen Liquidation (végelszámolás) ist diese Regel nicht anwendbar. 3. Vom Insolvenzverwalter und von den Gläubigern im Liquidationsverfahren. Nach § 33/A des Gesetzes XLIX von 1991 über das Konkursverfahren und das Liquidationsverfahren (Cstv.) können der Gläubiger oder der Insolvenzverwalter beim Gericht per Klage die Feststellung beantragen, dass die Geschäftsleiter der Gesellschaft in den drei Jahren vor dem Beginn des Liquidationsverfahrens (felszámolás) nach Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihre Aufgaben nicht unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen wahrgenommen haben und sich dadurch das Vermögen der Gesellschaft verringert hat oder die Befriedigung der Gläubiger vereitelt wurde; die drohende Zahlungsunfähigkeit besteht nach dem Gesetz ab dem Zeitpunkt, ab dem die Geschäftsleiter vorausgesehen haben oder bei der zu erwartenden Sorgfalt hätten voraussehen müssen, dass die Gesellschaft ihre Schulden bei Fälligkeit nicht wird begleichen können. Die Arbeitsgruppe zur Analyse der Rechtsprechung der Kúria (des Obersten Gerichtshofs Ungarns) hat zu dieser Haftungsform eine eigene zusammenfassende Stellungnahme herausgegeben; typische Fälle sind das Beiseiteschaffen von Vermögen, die Bevorzugung einzelner Gläubiger und das Eingehen neuer Verbindlichkeiten ohne finanzielle Deckung. 4. Von der Steuerbehörde. Auf Grundlage der Regeln über die subsidiäre Haftung im Gesetz über die Ordnung der Besteuerung kann die Steuerbehörde in den gesetzlich bestimmten Fällen – typischerweise bei einer erloschenen Gesellschaft, die eine uneinbringliche Steuerschuld hinterlassen hat – den ehemaligen leitenden Amtsträger per Bescheid zur Zahlung der Steuer verpflichten; die Voraussetzungen dafür sollte man mit einem Steuerjuristen durchgehen, weil die Regelung detailliert und vom Einzelfall abhängig ist.
Als Makler sehe ich, dass das Privatvermögen meist nicht auf den vier oben genannten Wegen, sondern auf zwei einfachere Arten in Gefahr gerät. Die eine ist die Bürgschaft: Hat der Geschäftsführer für den Bankkredit, das Leasing oder den Lieferantenkreditrahmen der Gesellschaft eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen, zahlt er aufgrund seiner eigenen vertraglichen Verpflichtung – das ist kein Schadenersatz, und keine Haftpflichtversicherung deckt das. Die andere ist die Gesellschafterstellung: Nach § 3:2 Abs. 2 Ptk. muss der Gesellschafter, wenn er seine beschränkte Haftung missbraucht hat und deshalb beim Erlöschen der Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger unbefriedigte Gläubigerforderungen verblieben sind, unbeschränkt für die Schulden einstehen. Beim geschäftsführenden Gesellschafter treffen beide Rollen in einer Person zusammen, die D&O gilt aber nur für die Haftung, die aus der Stellung als leitender Amtsträger entsteht. Eine eigene Kategorie sind Tätigkeitsverbot und Bußgeld: Das Verbot ist kein Schaden, sondern eine Rechtsfolge, und ein gegen den Geschäftsleiter verhängtes Bußgeld ist nur insoweit versicherbar, wie das Recht es zulässt – das regeln die Versicherungsbedingungen gesondert.
Der Versicherungsfall der Managerhaftpflichtversicherung ist in den ungarischen Versicherungsbedingungen typischerweise, dass gegen den versicherten Geschäftsleiter während der Versicherungsperiode schriftlich ein Schadenersatzanspruch wegen eines Fehlers oder Versäumnisses im Zusammenhang mit seiner Leitungstätigkeit erhoben wird – die Claims-made-Logik funktioniert hier genauso wie in der Berufshaftpflichtversicherung. Der Versicherer übernimmt dann den reinen Vermögensschaden, der den Geschäftsleiter trifft, und – typischerweise zulasten des Limits – die Abwehrkosten: Anwaltshonorar, Sachverständiger, Verfahrenskosten, nach vielen Bedingungen vorgestreckt, und auch dann, wenn sich der Anspruch später als unbegründet erweist. Von den vier oben genannten Richtungen sind die ersten drei – die Ansprüche der Gesellschaft, der Gläubiger und des Insolvenzverwalters – grundsätzlich das Terrain der D&O, die Einzelheiten unterscheiden sich aber von Versicherer zu Versicherer: Den eigenen Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsleiter decken manche Bedingungen nur eingeschränkt oder mit gesonderter Vereinbarung, und bei Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Liquidationsverfahren kommen ein Insolvenzausschluss oder der Ausschluss von Umständen vor, die vor Beginn des Versicherungsschutzes bekannt waren. Die subsidiäre Haftung gegenüber der Steuerbehörde fällt in den meisten Bedingungen heraus, weil der Geschäftsleiter dort keinen Schaden ersetzt, sondern die Steuerschuld der Gesellschaft bezahlt – das ist kein Schaden, sondern eine Schuld. Was die D&O nicht übernimmt: die eigenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die Bürgschaft, das Einstehen als Gesellschafter, Ansprüche aus Personen- und Sachschäden (diese gehören zur Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens) und die aus der Ausschlusskarte bekannten Posten. Das Jahreslimit gilt typischerweise für alle versicherten Geschäftsleiter zusammen, deshalb kann ein größerer Gläubigerprozess es ausschöpfen.
Die beiden Begriffe sollte man auseinanderhalten, weil ihre Folgen verschieden sind. Die D&O-Bedingungen schließen vorsätzlich verursachte Schäden, betrügerisches Verhalten, Straftaten und die unrechtmäßige Erlangung persönlicher Vorteile typischerweise aus – das sind keine Versicherungsfälle. Ungarische und internationale Bedingungen knüpfen diesen Ausschluss allerdings oft erst an eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder an ein Eingeständnis des Geschäftsleiters: Bis dahin kann der Versicherer die Abwehrkosten vorstrecken und sie, wenn der Vorsatz später festgestellt wird, zurückfordern. Das steht auch im Einklang mit § 3:24 Abs. 2 Ptk.: Gegenüber Dritten haftet der Geschäftsleiter gerade bei Vorsatz gesamtschuldnerisch – also genau dort, wo die Deckung endet. Etwas anderes ist die Leistungsfreiheit des Versicherers: die Situation, in der der Schaden ein Versicherungsfall wäre, der Versicherer aber wegen eines schwer vorwerfbaren Verhaltens der versicherten Person von der Leistung frei werden kann, wobei er die Beweislast trägt. Den Unterschied habe ich im Artikel über Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erläutert; bei der D&O lautet die praktische Lehre: Die fahrlässige, auch schwerwiegend fehlerhafte Leitungsentscheidung ist das Terrain des Produkts, das bewusste Beiseiteschaffen von Vermögen nicht.
Zuerst sollten Sie klären, in welcher Eigenschaft Ihnen was droht: Die Bürgschaft und das Einstehen als Gesellschafter nimmt Ihnen keine Versicherung ab. Zweitens sehen Sie sich die eigene Haftpflichtversicherung der Gesellschaft an, denn Schäden aus der Geschäftstätigkeit deckt diese, nicht die D&O. Drittens: Hat die Gesellschaft externe Gläubiger, Minderheitsgesellschafter oder mehrere Geschäftsleiter, lohnt es sich, Angebote für eine Managerhaftpflichtversicherung einzuholen und in den Angeboten nicht den Beitrag, sondern drei Punkte zu vergleichen: ob der eigene Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsleiter gedeckt ist, ob es einen Insolvenzausschluss oder einen Ausschluss bekannter Umstände gibt und wie die Bedingungen das Vorstrecken der Abwehrkosten regeln. In der drohenden Zahlungsunfähigkeit schützt eine dokumentierte Entscheidungsfindung, die die Gläubigerinteressen im Blick behält, am meisten – das beurteilt das Gericht im Nachhinein anhand der Protokolle. Wenn Sie sich melden, erstelle ich den Vergleich der Angebote und eine Vergleichstabelle der Versicherungsbedingungen; die rechtliche Beurteilung der Haftungssituation ist Aufgabe eines Anwalts.
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