Wissen · Pflicht- und erwartete Deckungen

Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bauunternehmer: für wen, ab wann, mit welchem Minimum?

Für Bauunternehmen ist die Haftpflichtversicherung seit Januar 2025 keine Wahl mehr, sondern eine gesetzliche Voraussetzung: Nach § 21/B der Regierungsverordnung 191/2009. (IX. 15.) Korm. muss der ausführende Bauunternehmer einen Haftpflichtversicherungsvertrag zum Ersatz der Schäden abschließen, die er im Rahmen der von ihm übernommenen Bauausführung verursacht. Die Ungarische Industrie- und Handelskammer (MKIK) hat im Frühjahr 2025 mit den Kontrollen begonnen, und nach den Informationen der Kammern haben viele Unternehmer den Vertrag entweder nicht abgeschlossen oder zwar abgeschlossen, aber den Nachweis nicht hochgeladen. Dieser Artikel fasst zusammen, für wen die Pflicht gilt, wie hoch das Minimum ist und was geschieht, wenn die Versicherung fehlt.

Kurz gesagt:
  • Die Pflicht gilt seit dem 15. Januar 2025 für Gesellschaften und Einzelunternehmer, die gewerbsmäßig Bauleistungen ausführen.
  • Die Mindestversicherungssumme hängt vom Umsatz aus der Bauausführung ab: fünf Stufen, 20 bis 200 Millionen Forint je Schadenereignis, pro Jahr jeweils das Doppelte.
  • Das Bestehen der Versicherung prüft die MKIK bei der Registrierung und mindestens jährlich; fehlt sie, untersagt die Kammer die Tätigkeit für höchstens sechs Monate und löscht den Unternehmer anschließend aus dem Register.

Für wen gilt die Pflicht, und worauf muss sie sich erstrecken?

Die Verordnung gilt für die als gewerbsmäßige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübte Bauausführung: Nach den Informationen der Kammern sind bei Gesellschaften die Tätigkeiten unter den Codes TEÁOR'25 41.00–43.99 (ausgenommen 43.60) betroffen, bei Einzelunternehmern die Codes ÖVTJ'25 410001–439906 (ausgenommen 436001) – TEÁOR und ÖVTJ sind die ungarischen Tätigkeitsklassifikationen –, unabhängig davon, ob es sich um die Haupt- oder eine Nebentätigkeit handelt. Einzelunternehmer, deren Tätigkeit ausgesetzt ist (szünetelés), müssen während der Aussetzung keinen Vertrag abschließen; um die Registrierung wieder zu aktivieren, muss der Nachweis jedoch bereits hochgeladen werden. Nach der Verordnung muss sich die Deckung auf Personen- und Sachschäden erstrecken, die durch die Verletzung der fachlichen Regeln der Bauausführung und der vertraglichen Pflichten verursacht werden, sowie auf das damit verbundene Schmerzensgeld (sérelemdíj, der ungarische Ersatz immaterieller Schäden) – einschließlich solcher Schäden aus der Tätigkeit von Arbeitnehmern, von Personen in sonstigen auf Arbeitsleistung gerichteten Rechtsverhältnissen und von Subunternehmern, für die der versicherte Bauunternehmer haftet. Die Pflicht erstreckt sich nicht auf staatliche Investitionen, die unter das Gesetz über die Ordnung staatlicher Bauinvestitionen fallen. Der Artikel über die Logik der Pflichtfälle zeigt allgemeiner, wie sich diese Regel in die übrigen Vorschriften einfügt.

Die Mindestsummen: fünf Umsatzstufen

§ 21/D der Verordnung knüpft die Mindestversicherungssumme an den jährlichen Nettoumsatz aus der Bauausführung (bei Einzelunternehmern an das Nettoeinkommen): bis zu einem Umsatz von 100 Millionen Forint 20 Millionen Forint je Schadenereignis und 40 Millionen Forint pro Jahr; zwischen 100 und 500 Millionen 50 bzw. 100 Millionen; zwischen 500 Millionen und 2 Milliarden 100 bzw. 200 Millionen; zwischen 2 und 10 Milliarden 150 bzw. 300 Millionen; über 10 Milliarden 200 bzw. 400 Millionen Forint. Bei projektbezogenen, befristeten Verträgen gelten dieselben Beträge für die gesamte Projektdauer. Wichtig: Es handelt sich um gesetzliche Untergrenzen, nicht um Empfehlungen für die Bemessung. Eine Kette von Wasserschäden in einem Mehrfamilienhaus (társasház) oder ein Personenschaden kann die unterste Stufe leicht übersteigen; deshalb lohnt es sich, den Unterschied zwischen Mindestlimit und tatsächlichem Risiko gesondert zu durchdenken. Bei einem Stufenwechsel – wenn der Umsatz deutlich steigt – erwartet die Kammer eine neue Datenmeldung und einen neuen Nachweis.

Nachweis und Upload: Hier scheitern die meisten Unternehmer

Für die Registrierung ist eine höchstens 30 Tage alte Deckungsbestätigung des Versicherers erforderlich, und das Dokument über den abgeschlossenen Vertrag (Police oder Deckungsbestätigung) muss nach den Informationen der Kammern innerhalb einer kurzen Frist nach Vertragsschluss – beim Start waren es 8 Tage – in das Bauunternehmerregister der MKIK hochgeladen werden. Zur Hauptfälligkeit ist nichts zu tun, wenn der Vertrag unbefristet ist und sich weder der Versicherer noch die Umsatzstufe noch die Vertragsbedingungen geändert haben; eine Datenmeldung ist dagegen erforderlich, wenn ein befristeter Vertrag ausläuft, wenn Sie den Versicherer wechseln, wenn Sie die Umsatzstufe wechseln oder wenn der Vertrag aus irgendeinem Grund endet – die Beendigung meldet auch der Versicherer selbst der MKIK. Die Verordnung erlaubt auch, dass ein anderer – zum Beispiel der Generalunternehmer – den Vertrag zugunsten des Bauunternehmers abschließt; dann muss der Bauunternehmer als versicherte Person namentlich genannt werden, und er muss das Dokument selbst hochladen. Den Ablauf der Ausstellung einer Deckungsbestätigung beschreibt ein eigener Artikel in der Wissensdatenbank. Als Makler stimme ich die Ausstellung und den Inhalt mit dem Versicherer ab; das Hochladen auf die Plattform der Kammer ist jedoch die eigene, nicht übertragbare Aufgabe des Unternehmers.

Was prüft die Kammer, und was sind die Folgen?

Die MKIK prüft bei der Registrierung und danach mindestens einmal jährlich, ob die Versicherung besteht und ob sie dem für den angegebenen Umsatz geltenden gesetzlichen Minimum entspricht. Fehlt der Vertrag oder entspricht er nicht den Anforderungen, untersagt die Kammer nach § 37 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung die Fortsetzung der Bauausführung bis zum Abschluss des Vertrags, höchstens jedoch für sechs Monate; holt der Unternehmer ihn auch in dieser Zeit nicht nach, wird er unter Aufhebung der Registrierungsnummer aus dem Register gelöscht. Der Untersagungsbescheid geht über Cégkapu bzw. Ügyfélkapu (die elektronischen Behördenpostfächer für Unternehmen bzw. Privatpersonen) ein; nach der Nachholung kann die Berechtigung wieder aktiviert werden. Die Lehre aus der Kontrollwelle 2025 war, dass ein abgeschlossener, aber nicht hochgeladener Vertrag für die Kammer genauso als fehlend gilt. Wie die Kammern allgemein denken, zeigt der Artikel über die Anforderungen der Kammern.

Subunternehmer, Generalunternehmer, Kette

Das Gesetz erwartet, dass sich die Deckung des Generalunternehmers auch auf die von Subunternehmern verursachten Schäden erstreckt, für die der Generalunternehmer einsteht – das macht den eigenen Vertrag des Subunternehmers jedoch nicht überflüssig, denn die Pflicht trifft auch ihn selbst, wenn er gewerbsmäßig Bauleistungen ausführt. Nach den FAQ der Kammer kann der Vertrag des Generalunternehmers als Nachweis des Subunternehmers akzeptiert werden, wenn dieser darin als versicherte Person aufgeführt ist und das Dokument selbst hochlädt. Die weiteren Fragen der Kette behandelt der Artikel über die Haftung in der Ausführungskette.

Was sollten Sie jetzt tun?

Wenn Sie Bauleistungen ausführen und noch keinen Vertrag haben: Fordern Sie ein Angebot mit der tatsächlichen Tätigkeitsliste und dem Umsatz aus der Bauausführung an, und laden Sie die Police anschließend in das Register der Kammer hoch. Wenn Sie einen Vertrag aus der Zeit vor 2025 haben: Prüfen Sie, ob die versicherte Tätigkeit, die Erweiterung auf Subunternehmer und die Limits das Minimum Ihrer Stufe erreichen – die alte „Unternehmerhaftpflichtversicherung“ erfüllt die Anforderungen nicht automatisch. Wenn Sie einen Untersagungsbescheid erhalten haben: Die sechs Monate dienen dem Vertragsabschluss und dem Upload, nicht dem Abwarten. Wenn Sie sich melden, erstelle ich den Vergleich der Angebote und stimme den Inhalt der Deckungsbestätigung ab; und wenn Sie mitteilen, dass Sie die Stufe gewechselt haben oder den Versicherer wechseln möchten, beantrage ich die Änderung und den neuen Nachweis beim Versicherer und übernehme die Abstimmung. Die Umsatzerklärung, die Unterschrift und der Upload bei der Kammer bleiben bei Ihnen.

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Quellen

Dieser Artikel dient der Information, enthält allgemeine Angaben und stellt weder ein Angebot noch eine Versicherungsberatung dar. Den genauen Inhalt der Versicherungsverträge bestimmen die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen der Versicherer. Die Register- und Untersagungsregeln der Kammer richten sich nach der jeweils geltenden Rechtslage und den aktuellen Informationen der MKIK – informieren Sie sich in Ihrer eigenen Angelegenheit auf der Plattform des Bauunternehmerregisters der MKIK.

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